Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen.
Abweichungen von diesen Lieferbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1. Vertragsschluß / Unterlagen
1.1 Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
1.2 Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge / Bestellungen schriftlich angenommen oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dieses gilt für Anträge des Kunden, die auf Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen gerichtet sind, entsprechend.
1.3 Die dem Kunden gemachten Angaben und zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Die Angabe von Meßwerten (z.B. Leistungen, Kraftbedarf, Reichweiten, Meßgenauigkeiten etc.) verstehen sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Störungen aus der Umwelt und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Inhalt des Vertrages werden.
1.4 An allen oben genannten Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen die oben genannten Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.
2. Softwareleistungen und/oder Beratungsleistungen
2.1 Bei Verträgen, die uns zur Erbringung von Softwareleistungen und/oder Beratungsleistungen verpflichten, ergeben sich die von uns zu erbringenden Leistungen aus einer schriftlichen Leistungsbeschreibung (z.B. Pfl ichtenheft). Bei Serien- und Standard-Software gilt unsere Lieferspezifikation als Leistungsbeschreibung.
2.2 Die Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei uns; dem Kunden steht daran ausschließlich für eigene Zwecke ein Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu.
2.3 Der Kunde kann die Aushändigung von Programmunterlagen von Anwender-Software nur verlangen, falls die Software speziell für ihn entwickelt, die Aushändigung ausdrücklich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Kosten und Vergütungen im Rahmen des Auftrages gezahlt hat.
2.4 Uns zugänglich gemachte Daten und Unterlagen verwahren wir mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Kunde hat zum Zwecke ihrer Rekonstruierbarkeit bei sich Kopien zu verwahren.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab zuständigem Werk ausschließlich Kosten für Verpackung, sonstiger Nebenkosten (z.B. Installation und Inbetriebsetzung) sowie Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4. Zahlungen
4.1 Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer jeweiligen Rechnung ohne jeden Abzug an uns zu leisten.
4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde entweder mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und beträgt der Zahlungsrückstand mindestens 5% des Gesamtvertragspreises oder verletzt der Kunde seine Pfl ichten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziff. 9), wird der gesamte noch vom Kunden zu leistende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
4.3 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit und erfüllungshalber entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns ihr Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.
4.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, stehen uns – unbeschadet aller unserer anderen Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
5. Abtretung / Zurückbehaltung / Aufrechnung
5.1 Unser Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen uns, mit Ausnahme von Geldforderungen, ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
5.2 Der Kunde kann gegen die uns zustehenden Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif (bewiesen) sind.
5.3 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Fristen / Termine
6.1 Mit uns vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung.
6.2 Bei Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsinhalte von Verträgen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen gemäß vorstehender Ziffer 6.1 angemessen.
6.3 Fristen und Termine sind nur verbindlich, falls sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns entweder für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Liefer-/Leistungspfl icht. Dauert die Leistungshinderung länger als 6 Monate an, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.
7. Annahme / Abnahme
7.1 Der Kunde hat bei Fälligkeit unsere Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- bzw. abzunehmen.
7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nach Maßgabe vorstehender Ziffer 7.1 nicht an/ab, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des uns entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis des Schadens – 10 v.H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, daß uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Gefahrübergang
8.1 Wir sind zu Teillieferungen und/oder -leistungen berechtigt, sofern kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
8.2 Die Gefahr für unsere Lieferungen und Leistungen geht mit der An- oder Abnahme, bei Lieferungen spätestens jedoch mit Verlassen unseres zuständigen Werkes auf unseren Kunden über (Incoterms 2000). Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar selbst dann, wenn wir noch weitere Leistungen (z.B. Transport, Installation, Montage und/oder Inbetriebsetzung) übernommen haben.
8.3 Verzögert sich die An-/Abnahme oder das Verlassen von Lieferungen aus unserem
zuständigen Werk aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens nach fruchtlosem Ablauf der von uns gemäß vorstehender Ziffer 7.1 gesetzten Frist auf den Kunden über.
8.4 Nehmen wir Gegenstände für den Kunden in Gewahrsam, so erfolgt die Verwahrung auf dessen Kosten und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an uns für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfl eglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die von uns aufgewandten Kosten.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses der Fall, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände. Der Kunde verwahrt die neue Sache auch für uns.
9.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Satz 4 der Ziffer 9.5 gilt entsprechend.
9.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.8 Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung der dem Kunden obliegenden Zahlungspflichten.
9.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugegen, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Mängel
10.1 Bei Sachmängeln gilt folgendes:
10.1.1 Sachmängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
10.1.2 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
10.1.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.1.4 Ansprüche des Kunden gegen uns wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
10.1.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 10.1.4 entsprechend.
10.1.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
10.2 Bei Rechtsmängeln gilt folgendes:
10.2.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpfl ichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/ Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, gilt folgendes:
10.2.2 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffende Lieferung/ Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung/Leistung so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist uns dieses zu angemessenen Bedingungen/Konditionen nicht möglich, stehen dem Kunden -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ansonsten gilt Ziffer 10.1 entsprechend.
10.2.3 Ansprüche des Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, falls er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung/Leistung von dem Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.3 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
10.4 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 11.
10.5 Gebrauchte Gegenstände liefern wir – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11. – unter Ausschluß jeder Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
10.6 Mit vorstehenden Regelungen ist keine Beweistlastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
11. Schadensersatz und Haftung
11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“) des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheitsschäden oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
11.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
11.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
11.4 Ziffer 10.6 gilt entsprechend.
12. Geheimhaltung
12.1 Der Kunde hat alle Unterlagen und Informationen, die er bei und in Erfüllung eines Vertrages erhält, solange vertraulich zu behandeln, wie sie nicht allgemein bekannt sind.
12.2 Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und sind bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen.
13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir bleiben jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort, der Sitz oder Vermögen des Kunden befindet.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNCITRAL / CISG).
14. Unwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Stand: 10 / 2006 - ATLAS ELEKTRONIK GmbH


